Allgemeine Geschäftsbedingungen
GEO Reinigungstechnik GmbH
Stand: 28. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge der GEO Reinigungstechnik GmbH, Im Garbrock 7, 48683 Ahaus, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Terliesner, Amtsgericht Coesfeld, HRB 4446, nachfolgend GEO, über die Lieferung industrieller Reinigungsanlagen, Geräte, Ersatzteile und Zubehör sowie hiermit zusammenhängende Montagearbeiten, Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie Dienst- und Serviceleistungen. Kontakt: info@geo-reinigungstechnik.de, Telefon 02542 / 9555 290.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind nicht für Verträge mit Verbrauchern bestimmt.
(3) Diese Bedingungen gelten, wenn sie in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von GEO Vertragsbestandteil. Die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung allein bedeutet keine solche Zustimmung.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Rechtlich erhebliche Erklärungen sollen zur Dokumentation in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Der Vorrang individueller Abreden und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(5) Diese Bedingungen gelten nicht für Bestellungen im Onlineshop von Peter Terliesner, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung GEO Reinigungstechnik. Für diese Bestellungen gelten die im jeweiligen Vertrag wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Shopbetreibers.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Produktdarstellungen auf der Internetseite stellen kein bindendes Vertragsangebot dar. Angebote von GEO sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Annahme der Kundenbestellung seitens GEO zustande. Eine bloße Eingangsbestätigung ist keine Annahme.
(2) Maßgeblich sind der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und die vereinbarten technischen Spezifikationen. Diese können sich insbesondere aus dem angenommenen Angebot, einer Vertragsbestandteil gewordenen Auftragsbestätigung und den vereinbarten technischen Anlagen ergeben. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Montage, Inbetriebnahme, Schulung und Transportversicherung sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart sind. Gesetzlich erforderliche Dokumentationen und Sicherheitsunterlagen bleiben hiervon unberührt.
(3) Bei kundenspezifischen Anlagen sollen insbesondere Werkstoffe, Verschmutzungen, Durchsatz, Reinigungsziel, Schnittstellen und Prüfbedingungen vertraglich festgelegt werden. Eine Garantie wird nur bei ausdrücklicher Übernahme erteilt. Gesetzliche Anforderungen an die Beschaffenheit bleiben unberührt.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs werden hinsichtlich Ausführung, Vergütung und Terminen vor Umsetzung vereinbart.
§ 3 Preise, Zahlung und Gegenrechte
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Warenlieferungen ab Werk GEO in Ahaus, ohne Verpackung, Verladung und Versand, zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Verpackung, Verladung und Versand werden, soweit von GEO übernommen, zusätzlich nach den vereinbarten Preisen, mangels Preisvereinbarung nach den erforderlichen, angemessenen tatsächlichen Kosten berechnet. Eine Transportversicherung wird nur auf Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Der Gefahrübergang richtet sich nach § 5.
(2) Hat GEO die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung die hierfür erforderlichen und angemessenen Nebenkosten, soweit diese nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Hierzu gehören Reisekosten, Übernachtungskosten, notwendige Kosten des Transports von Werkzeugen und Montageausrüstung sowie vereinbarte Auslösungen. Die Berechnungsgrundlagen werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt. Fehlt eine Vereinbarung über Pauschalen oder Sätze, werden nur erforderliche und angemessene tatsächlich entstandene Kosten gegen Nachweis berechnet.
(3) Individuell vereinbarte Zahlungsfristen, Anzahlungen und Teilzahlungen haben Vorrang. Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, sind Rechnungen sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei Werkleistungen bleibt insbesondere eine gesetzlich erforderliche Abnahme maßgeblich. Gesetzliche Rechte zur Zahlungsverweigerung bleiben unberührt. GEO übermittelt Rechnungen in Textform, insbesondere per E-Mail, unter Beachtung zwingender gesetzlicher Anforderungen an elektronische Rechnungen.
(4) Zahlungen sind ohne Skonto auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto von GEO zu leisten, sofern kein Skonto vereinbart wurde. Der Kunde trägt die von seinem Zahlungsdienstleister für seine Zahlung erhobenen Entgelte. Eine darüber hinausgehende Übernahme von Bankgebühren bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(5) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist die Forderung fällig und sind keine abweichenden Zahlungsfristen vereinbart, kann GEO den Kunden in Textform unter Setzung einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen ab Zugang der Mahnung zur Zahlung auffordern. Gesetzliche Fälle eines früheren Verzugseintritts oder eines Verzugseintritts ohne Mahnung bleiben unberührt.
(6) Bei Zahlungsverzug beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. GEO kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Weiterer Verzugsschaden kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht.
(7) Raten und sonstige Teilzahlungen werden nach Höhe und Fälligkeit im jeweiligen Zahlungsplan vereinbart. Kommt der Kunde mit einer Rate in Verzug, kann GEO unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zahlung verlangen und weitere Leistungen zurückhalten. Die vorzeitige Fälligkeit noch nicht fälliger Raten bedarf einer gesonderten wirksamen Vereinbarung. Die gesetzlichen Rechte von GEO bleiben unberührt.
(8) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Darüber hinaus bleibt die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde ausüben, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Gegenleistung, bleiben unberührt.
(9) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch von GEO durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen GEO die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere nach § 321 BGB.
§ 4 Termine, Mitwirkung und Leistungshindernisse
(1) Es gelten die vereinbarten Liefertermine und Leistungsfristen. Benötigte Unterlagen, Freigaben, Musterteile, Genehmigungen und vereinbarte Anzahlungen sind vom Kunden rechtzeitig bereitzustellen. Eine Verzögerung dieser Mitwirkung verschiebt Termine nur, soweit und solange sie die Leistung tatsächlich behindert. GEO informiert den Kunden über die Auswirkungen.
(2) Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks nutzbar und zumutbar sind und die restliche Lieferung sichergestellt ist. Zusätzliche Kosten entstehen dem Kunden hierdurch nur bei entsprechender Vereinbarung.
(3) Unvorhersehbare, von GEO nicht zu vertretende und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt verlängern Leistungsfristen um die tatsächliche Dauer der Behinderung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. GEO informiert den Kunden unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Folgen.
(4) Eine bloße Verteuerung oder eine gewöhnliche Beschaffungsschwierigkeit führt für sich genommen nicht zur Befreiung von der Leistungspflicht. Die gesetzlichen Rechte der Parteien bei Leistungsstörungen und einer Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Im Fall einer Vertragsbeendigung richten sich die Rückabwicklung und die Erstattung geleisteter Vorauszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Bei Annahmeverzug oder unterlassener Mitwirkung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Ersatzfähig sind nur danach geschuldete Aufwendungen, Schäden oder Entschädigungen. Eine pauschale Stornogebühr wird nicht vereinbart. Lieferverzug und Schadensersatz richten sich nach dem Gesetz und § 8 dieser Bedingungen.
§ 5 Versand, Montage und Abnahme
(1) Lieferort, Transportorganisation und Kostentragung richten sich nach der Vereinbarung. Der Gefahrübergang bestimmt sich nach den gesetzlichen Regeln für den jeweiligen Vertragstyp. Bei einem Versendungskauf gilt § 447 BGB nur unter dessen Voraussetzungen. Bei Werkleistungen gilt § 644 BGB. Die bloße Meldung der Versandbereitschaft bewirkt keinen von diesen Voraussetzungen unabhängigen Gefahrübergang.
(2) Für Montage und Inbetriebnahme stellt der Kunde die vereinbarten und von GEO rechtzeitig mitgeteilten Voraussetzungen bereit, insbesondere sicheren Zugang, geeignete Aufstellflächen, Medienanschlüsse und erforderliche Angaben zu betrieblichen Gefahren. GEO bleibt für die eigenen gesetzlichen Sicherheitsverpflichtungen verantwortlich.
(3) Soweit werkvertraglich eine Abnahme erforderlich ist, erfolgt sie nach Fertigstellung und Prüfung anhand der vereinbarten Kriterien. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen protokolliert werden. Eine fingierte Abnahme tritt ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Eine automatische Abnahme allein durch Nutzung oder Zahlung wird nicht vereinbart.
(4) Bei Kaufverträgen und Verträgen über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen richtet sich eine zusätzliche technische Prüfung nach der Vereinbarung. Ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht gilt, bestimmt sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Kaufpreisforderung Eigentum von GEO. Gesetzliche Regeln über den Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung bleiben unberührt.
(2) Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist während des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde GEO unverzüglich zu informieren.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, richten sich Rücktritt und Herausgabe nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt GEO nicht zum eigenmächtigen Betreten von Betriebsräumen oder zur eigenmächtigen Demontage.
§ 7 Mängelrechte und Untersuchung
(1) Für Sachmängel und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Eine allgemeine Verkürzung der Verjährung oder ein pauschaler Ausschluss von Mängelrechten wird nicht vereinbart. Eigenständige Garantien bestehen nur nach Maßgabe einer ausdrücklichen Garantieerklärung. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gelten ergänzend die Regelungen des § 8 dieser Bedingungen.
(2) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB einschließlich seiner Ausnahmen. Für andere Verträge wird hierdurch keine zusätzliche Ausschlussfrist eingeführt.
(3) Der Kunde hat GEO im gesetzlich erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Art, Kosten und Durchführung der Nacherfüllung richten sich nach dem jeweils anwendbaren Gesetz. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung bleiben unter ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ergänzend § 8 dieser Bedingungen.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der nachfolgenden Absätze gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus übernommenen Garantien nach Maßgabe der jeweiligen Garantieerklärung sowie jede sonstige gesetzlich zwingende Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GEO für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach Absatz 1 bleiben uneingeschränkt bestehen.
(4) Diese Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von GEO. Eine eigenständige Verkürzung der gesetzlichen Verjährung für Schadensersatzansprüche wird nicht vereinbart.
§ 9 Unterlagen, Vertraulichkeit und Software
(1) Eigentumsrechte und Schutzrechte an Zeichnungen, Berechnungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen verbleiben beim jeweiligen Berechtigten. Die zur Prüfung des Angebots sowie zur vertragsgemäßen Nutzung, Wartung und Reparatur erforderliche Verwendung bleibt zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer entsprechenden Berechtigung.
(2) Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche technische und kaufmännische Informationen vertraulich. Eine Weitergabe an mitwirkende Personen ist im erforderlichen Umfang zulässig, wenn diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte Informationen, rechtmäßig unabhängig erlangte Kenntnisse und gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen.
(3) Gehört Software zum Lieferumfang, erhält der Kunde die zur vereinbarten Nutzung der gelieferten Anlage erforderlichen Nutzungsrechte. Weitergehende Rechte, Quellcodeüberlassung, Fernzugriff, Pflege und gesonderte Aktualisierungsleistungen bedürfen einer Vereinbarung. Gesetzliche Nutzungsbefugnisse und gesetzlich geschuldete Leistungen bleiben unberührt. Zusätzliche Bedingungen für Software Dritter gelten nur bei wirksamer Einbeziehung.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussregelung
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Unabdingbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Zwingende Exportverbote und Sanktionsvorschriften sind von beiden Parteien zu beachten. Für internationale Projekte erforderliche Genehmigungen und Verantwortlichkeiten werden auftragsbezogen festgelegt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die für den Sitz von GEO in Ahaus sachlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten und vorrangige Regeln zur internationalen Zuständigkeit bleiben unberührt. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.